Wesen des Pfarrgemeinderates
(gem. Pfarrordnung §15, Abs. 1)
Der Pfarrgemeinderat ist jener Rat der Pfarre, der den Pfarrer bei der Leitung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt und im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung mit dem Pfarrer über die Fragen des pfarrlichen Lebens berät.
Aufgaben des Pfarrgemeinderates
(gem. Pfarrordnung §15, Abs. 2)
- Die apostolische Arbeit im Hinblick auf die Pfarrgemeinde fördern und koordinieren und für die Informationen der Pfarrgemeinde sorgen.
- Bei der Durchführung der pfarrlichen Aufgaben mitarbeiten.
- Anliegen der Katholiken oder Pfarre in der Öffentlichkeit vertreten.
- Die Pfarrgemeinde im größeren kirchlichen Sprengel vertreten.
Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates
(gem. Pfarrordnung §16, Abs. 1)
Der Pfarrgemeinderat setzt sich zusammen aus dem Pfarrer als dem Vorsitzenden und aus offiziellen, delegierten (nicht in Pfarrordnung angeführt), gewählten und berufenen Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates ist die Größe und Struktur der Pfarrgemeinde zu berücksichtigen (Männer, Frauen, Jugend, Altersstufen, soziale Schichtungen und Ortsteile).
Quelle: Pfarrordnung der Diözese St. Pölten in der geltenden Fassung (2016)